Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 233

§ 233 – Grundsatz

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Verzinsung kann durch Bundesrecht oder EU-Recht geregelt sein.
  • Steuerliche Nebenleistungen und Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
  • Es gibt keine Zinsen auf Ansprüche, die nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind.
  • Die Regelung betrifft nur spezifische steuerliche Ansprüche.