Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 233
§ 233 – Grundsatz
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Verzinsung kann durch Bundesrecht oder EU-Recht geregelt sein.
- Steuerliche Nebenleistungen und Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
- Es gibt keine Zinsen auf Ansprüche, die nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind.
- Die Regelung betrifft nur spezifische steuerliche Ansprüche.